Satzung

SATZUNG

 

 

der

 

 

 

 

 

Interessengemeinschaft Oberwarnow e.V.

Rostock

 

 

 

nachfolgend

 

 

„IG OW e.V.“

 

 

 

Stand 27. November 2021

 

 

 

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft Oberwarnow e.V. Rostock (im Folgenden Verein genannt) und ist unter diesem im Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock eingetragen.

 

 

(2) Gerichtsstand und Sitz des Vereins ist Rostock. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung (Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“). Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens und die fachliche Betreuung seiner Mitglieder. Dieser Zweck wird erreicht durch die 

- gemeinsame Nutzung, Pflege und Erhaltung von Pachtland,    

- die Energie- und Wasserversorgung zur individuellen Nutzung, 

- Freizeitgestaltung und Erholung der Vereinsmitglieder hinsichtlich der Kleingärtnerei.

Dazu vergibt der Verein die durch ihn gepachteten Bodenflächen parzellenweise an die Vereinsmitglieder.

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3) Grundlage für die Tätigkeit des Vereins sind die Pacht-/Nutzungsverträge mit den Grundstückseigentümern der Flächen des Vereins: 

 

der Hansestadt Rostock, vertreten durch das Liegenschaftsamt

 

            und                    der Ev.-luth. Kirche St. Marien, vertreten durch die Kirchenkreisverwaltung.

(4) Der Verein gibt sich eine Beitrags- und Gebührenordnung.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden; vorausgesetzt ist ein gültiger Pachtvertrag mit dem Verein. 

 

  1. Sofern Ehe-/Lebenspartner, Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften oder sonstige Personen gemeinsam eine Parzelle im Verein pachten, kann stets nur ein Pächter aktives Mitglied im Verein werden. Alle weiteren Pächter einer Parzelle können als passive Mitglieder aufgenommen werden; ihnen steht in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht zu.

 

  1. Die Aufnahme als Vereinsmitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr wirksam.

 

  1. Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht übertragbar oder vererbbar.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Jedes Mitglied hat das Recht 

 

  1. die Vereinseinrichtungen entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu nutzen und
  2. an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, Hinweise zu geben, Vorschläge und Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung einzureichen.

 

  1. Als Mitgliederpflichten werden insbesondere festgeschrieben:

 

  1. Die Mitglieder haben sich nach bestem Können für die Belange des Vereins einzusetzen.
  2. Die Mitglieder haben die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken.
  3. Die überlassenen Parzellen sind nach den Bestimmungen des Vereins zu nutzen; die Nutzung der Parzellen kann nur im Rahmen der Mitgliedschaft im Verein erfolgen. Die Parzellennutzung im Einzelnen erfolgt in Abstimmung mit dem Vorstand als

 

Kleingarten

Erholungsgarten

Wochenendgarten

 

Für Stellflächen und Schuppen bleibt Bestandsrecht erhalten.

Eine beabsichtigte Umnutzung der Parzellen gemäß der o.g. Einordnung ist dem Vorstand bis spätestens 30.09. des Jahres anzuzeigen und bedarf der schriftlichen Bestätigung des Vorstandes. Die bestätigte Umnutzung erlangt Geltung ab dem Folgejahr. 

  1. Von den Mitgliedern sind Beiträge und Gebühren zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit vom Vorstand festgelegt werden. In Härtefällen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitgliedes. Die aktuelle Gebührentabelle ist beim Vorstand einsehbar. Neue Mitglieder erhalten mit dem Pachtvertrag die Satzung und die gültige Beitrags- und Gebührentabelle ausgehändigt. Für alle Beiträge und Gebühren entsteht Bringepflicht der Mitglieder, sofern Zahlungsrückstände bestehen ruhen die Mitgliedsrechte. 

Kassierungstermine sind die Monate Mai (Pacht, Umlage, Aufwendungen Vorstand, Grundgebühr Elektro- und Grundgebühr Wasseranschluss) und Oktober (Verbrauch Elektroenergie und Wasser und nicht geleistete Arbeitsstunden) des Jahres. Die konkreten Termine werden durch die Blockkassierer mittels Aushang bekannt gegeben. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der Ablesung der Zählerstände/Wasseruhren durch die Blockkassierer. Ein Wechsel von E-Zählern und Wasseruhren darf nur durch die Beauftragten des Vorstandes erfolgen. Andere Vorgehensweisen werden als Manipulation an den Anlagen geahndet. 

  1. Für die Pflege und Erhaltung der Anlagen des Vereins werden durch jedes Mitglied jährlich die vom Vorstand festgelegten Arbeitsstunden unentgeltlich geleistet. Die Arbeitseinsätze werden durch den Vorstand organisiert. Für den Nachweis der Arbeitsleistungen erhält jedes Mitglied einen Beleg, auf dem die geleisteten Stunden durch den Vorstand bestätigt werden. Nicht geleistete Stunden werden gemäß Gebührentabelle bei der Kassierung im Oktober berechnet.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift und/oder seiner Telefonnummer unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen.
  3. Auf schriftliche Aufforderungen des Vorstandes zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Parzelle ist umgehend zu reagieren. Andernfalls wird bei notweniger wiederholter Kontaktaufnahme (ab 2. Versuch) eine Bearbeitungsgebühr gemäß Gebührentabelle fällig.

 

  1. Bei einer Parzellennutzung als Kleingarten sind jeweils ein Drittel für den Obst- und Gemüsebau, ein Drittel für Blumen und Ziergewächse und ein Drittel der Parzelle als Erholungsfläche zu nutzen.

Bei der Parzellennutzung als Erholungsgarten ist mindestens die Hälfte der Fläche für Blumen und Ziergewächse, den Obst- und Gemüseanbau und die verbleibende Fläche als Erholungsfläche zu nutzen.

Bei der Parzellennutzung als Wochenendgarten ist mindestens ein Drittel der Fläche für Blumen und Ziergewächse, den Obst- und Gemüseanbau und die verbleibende Fläche als Erholungsfläche zu nutzen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt 

 

a)  durch Tod

b) durch schriftlich erklärten Austritt zum Ende eines Kalenderjahres. Die Erklärung hat bis zum 30. September des Jahres gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

c)   durch Ausschluss, wenn das Mitglied

- mit dem Mitgliedsbeitrag oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen länger als zwei Monate im Verzug ist und nicht innerhalb von einem Monat nach schriftlicher Mahnung die fällige Forderung erfüllt,

- erheblich oder fortgesetzt gegen die Satzung verstößt,

- Vereinsbeschlüsse nicht befolgt oder trotz berechtigter Abmahnung ein vereinsschädigendes Verhalten fortsetzt.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Zuvor ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder mündlich Stellung gegenüber dem Vorstand zu nehmen. Der Ausschließungsbeschluss mit Begründung ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Gegen den Beschluss kann vom Mitglied mit einer Frist von vier Wochen schriftlich Einspruch gegenüber dem Vorstand eingelegt werden. Sofern der Vorstand dem Einspruch nicht stattgibt, ist eine Entscheidung auf der nächsten Mitgliederversammlung herbeizuführen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

d) Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Verkauf der Bebauung und Anpflanzung einer Parzelle oder Überschreibung des           Pachtvertrages. Bei einem Pächterwechsel ist dem Ehe-/Lebenspartner oder einem der übernahmebereiten Kinder Vorrang zu gewähren. Beim Verkauf ist durch das Mitglied über den Vorstand des Vereins eine Schätzung der Parzelle zu veranlassen. Die anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Verkäufers.

     Das offizielle Schätzprotokoll ist Richtwert für den Verkauf. Verkäufer und Käufer schließen        einen entsprechenden schriftlichen Kaufvertrag ab, in dem die Rahmenbedingungen für die         Übergabe / Übernahme (Zeitpunkt, Vereinbarungen, Zählerstände, Zahlungsvereinbarungen           usw.) festgehalten sind. Es ist der Mustervertrag des Vereins zu verwenden. 

     Der Verkauf/die Überschreibung wird rechtswirksam, nachdem durch den Vorstand bei  Übergabe eines Exemplars des Kauf-/Übergabevertrages ein neuer Nutzungsvertrag           ausgefertigt und vom neuen Mitglied vorbehaltslos unterzeichnet wurde. 

     Weitere Ansprüche des Verkäufers/Überträgers gegenüber dem Verein sind ausgeschlossen.

 

e) Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch förmliche Kündigung des Pachtvertrages. Besonderer Kündigungsgrund sind Zahlungsrückstände für Pachtzins, festgelegte Gebühren und in Anspruch genommenen Leistungen Dritter gemäß Satzung von mehr als zwei Monaten nach Fälligkeit. Das gekündigte Mitglied hat sein persönliches Eigentum innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung von der Parzelle zu entfernen.   Kommt das gekündigte Mitglied den entsprechenden Aufforderungen nicht, bzw. nicht fristgerecht nach, hat es ggf. anfallende Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen.

f) Die Mitgliedschaft erlischt auch, wenn und soweit der jeweilige Grundstückseigentümer eine Kündigung/Teilkündigung der Nutzungs-/Pachtflächen der bestehenden Generalpachtverträge (§ 2 Abs. 3) in berechtigter Weise erklärt.

 

  1. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von den Verpflichtungen, die vor dem Ausscheiden entstanden sind. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft sind zu begleichen.

 

  1. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

§ 6 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

 

  1. Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 

 

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch      unverhältnismäßig hohe Entschädigung/Vergütung begünstigt werden. 

 

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 7 Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind

 

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. die Revisionskommission 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal abzuhalten. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: 

 

  1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, des Finanzberichtes und des Berichtes der Revisionskommission, 
  2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
  3. Beschlussfassung über den jährlichen Haushaltsplan,
  4. Wahl und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Mitgliedern der Revisionskommission,
  5. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen
  6. endgültige Beschlussfassung über den Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss,
  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

 

  1. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch öffentlichen Aushang an den Informationstafeln des Vereins, in Ausnahmefällen durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vor der Versammlung ausgehängt sein oder ergeht in Ausnahmefällen jeweils an die letzte dem Verstand bekannte Anschrift des Mitgliedes. Der Vorstand bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Veranstaltung die Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand beantragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob die Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzungoder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. 

 

  1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und spätestens zur Eröffnung gegenüber dem Versammlungsleiter nachzuweisen. Ein Mitglied darf jedoch nur ein anderes Mitglied vertreten. 

 

  1. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung gefasst. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung, wobei Stimmenthaltungen nicht gezählt werden. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn dies beantragt wird und ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies bestätigt. 

Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur mit der Zustimmung von neun Zehnteln aller aktiven Vereinsmitglieder erfolgen.

 

(5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom  Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von  einem Monat zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb von 14 Tagen, nachdem        die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden. 

 

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins    dies erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder dieses unter Angabe des Grundes        und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem    solchen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen. 

 

§ 9 Vorstand

 

  1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Er besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter, sowie zwei, maximal sechs Mitgliedern des Vereins. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Er bestimmt aus seinen Reihen den Vorsitzenden und einen Stellvertreter. 

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit im Geschäftsjahr vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden. Im Folgejahr erfolgt eine Neuwahl des ausscheidenden Vorstandmitgliedes. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet zugleich das Vorstandsamt.

 

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Dem Stellvertreter obliegt im Innenverhältnis allerdings die Pflicht, von dieser Einzelvertretungsvollmacht nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen. 

 

  1. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er monatlich zusammentritt und über die ein Protokoll zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und insgesamt mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Termin wird durch Aushang allen Mitgliedern zur Kenntnis gegeben. Mitglieder haben die Möglichkeit, sich entsprechend einzubringen und an den Sitzungen zu konkreten Problemen teilzunehmen. 

 

  1. Für die Mitglieder besteht auf mdl. Antrag die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Protokolle.

 

  1. Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Vorstandes eine pauschale Entschädigung in angemessener Höhe gezahlt werden.

Der Verein schließt auf seine Kosten für die Vorstandsmitglieder eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ab, die Vermögensschäden, welche durch den operativen Geschäftsablauf einem Dritten oder dem Verein entstehen, in angemessener Höhe abdeckt.

 

  1. Dem Vorstand steht nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung gegenüber den jeweiligen Mitgliedern ein Recht zum Betreten und zur Begutachtung der Parzellen auf die Einhaltung der Vereinszwecke zu.

 

§ 10 Revisionskommission

 

  1. Die Revisionskommission wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie besteht aus mindestens drei, höchstens jedoch fünf Mitgliedern des Vereins. Sie bestimmt eigenverantwortlich den Vorsitzenden der Revisionskommission. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied, das über die erforderliche Eignung verfügt. Die Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

 

  1. Die Revisionskommission ist ausschließlich der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig und unterliegt in ihrer Tätigkeit keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Sie führt die jährliche Kassenrevision durch und prüft dazu die Kassenunterlagen und Konten.

Des Weiteren wird die Vorstandstätigkeit auf der Grundlage der Protokolle der Vorstandssitzungen geprüft. Die Revisionskommission erhält dazu jeweils ein Protokoll der Vorstandssitzungen. 

Der/dem Vorsitzenden der Revisionskommission ist es freigestellt, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. 

 

  1. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet zugleich das Amt in der Revisionskommission.

 

§ 11 Bauliche Maßnahmen/Um- und Neubauten

 

(1) Um- und Neubauten sind beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine  Zeichnung/Lageplan beizufügen, aus der die Größe der Parzelle, Größe und Lage des Um-        bzw. Neubaus sowie der Abstand zu den Nachbarparzellen zu ersehen ist. Sofern die           Entfernung von drei Metern zur Nachbarparzelle dabei unterschritten werden soll, hat der  Antragsteller auf dem Antrag das Einverständnis des/der Nachbarn beizubringen. Der           Vorstand erteilt nach Prüfung eine Bauzustimmung. 

     Staatliche Genehmigungen lt. Bauordnung, sofern erforderlich, werden dadurch nicht ersetzt.     Der Antragsteller hat die erforderlichen Genehmigungen durch Bauamt u.ä. selbst einzuholen.  Beginn und Ende der Baumaßnahmen ist beim Vorstand anzuzeigen. 

 

(2) Für bestehende Baulichkeiten hat der Pächter die entsprechend erforderlichen  Genehmigungen in eigener Verantwortung vorzuhalten/vorzulegen.

 

§ 12 Grundsteuer

 

Die Entrichtung der Grundsteuer für die baulichen Objekte auf den Parzellen liegt ausschließlich in der Verantwortung der Mitglieder. Der abgebende Pächter ist für die Ummeldung beim Finanzamt zuständig.

 

§ 13 Gegenseitige Rücksichtnahme / Ruhezeiten

 

(1) Gemäß dem Vereinszweck werden das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme und die        Einhaltung von Ruhezeiten durch jedes Mitglied akzeptiert und vom Vorstand durchgesetzt.

     Im Verein gelten folgende Ruhezeiten:

 

Montag bis Sonnabend  13.00 - 15.00 Uhr und 20.00 - 08.00 Uhr

Sonntag und Feiertage  ganztägig

 

     In diesen Zeiten sind alle Lärm verursachenden Arbeiten zu unterlassen.

     Die Bewegung von Kfz ist auf das Unumgängliche zu beschränken.

 

(2) Feste und Feiern außerhalb der Ruhezeiten sind in angemessenem Rahmen möglich. Es ist      eine Abstimmung mit den unmittelbaren Nachbarn vom Veranstalter vorzunehmen.        Unabhängig von Ruhezeiten ist der Betrieb von akustischen Einrichtungen und Geräten so  einzurichten, das Nachbarn nicht belästigt werden (Zimmerlautstärke).

 

(3) Das Verbrennen von Grünschnitt ist nicht gestattet. Lagerfeuer mit trocknem, unbehandeltem    Holz sind unter Beachtung der Brandschutzbestimmungen und ohne Belästigung der         Nachbarn möglich. 

 

§ 14 (Klein-) Tierhaltung

 

Die Haltung von Kleintieren und Hunden wird im Verein ausdrücklich geduldet. Durch die Halter ist sicherzustellen, dass eine Belästigung der Nachbarn weitestgehend ausgeschlossen wird. Für Hunde gilt Leinenzwang, Hundekot ist durch den Halter sofort zu entfernen. Die Mitglieder haben abzusichern, dass durch Besucher keine Verunreinigung der Anlage, speziell durch Hunde erfolgt.

 

§ 15 Gestaltung der Parzellen, Wege und allgemeinen Anlagen / Flächen

 

  1. Jedes Mitglied hat seine Parzelle sauber und gepflegt gemäß dem Vereinszweck zu bewirtschaften. Anpflanzungen außerhalb der Parzelle sind nicht zulässig. Hecken, Sträucher u.a. sind an den Grenzen der Parzelle bei einer Höhe von max. 1,60 m im Innenbereich der Anlage und von 2,50 m im Außenbereich zurück zu schneiden.

 

  1. Die Instandhaltung und Erneuerung der Wege und sonstigen Gemeinschaftsanlagen des Vereins wird durch den Vorstand koordiniert. Ein eigenmächtiges und unkoordiniertes Verändern dieser Einrichtungen und das Einbringen von Füllmaterial in den Wegen und Anlagen sind nicht gestattet. 

 

  1. Alle Mitglieder/Pächter tragen persönlich die Verantwortung für die ordnungsgemäße Entsorgung ihrer Abwässer/Fäkalien in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben. Objekte von Anliegern werden nur entsorgt, wenn eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen wurde.

 

§ 16 Zugang zum Gelände/Befahren der Anlage/Abstellen von Kfz

 

(1) Das Pachtgelände des Vereins ist durch eine Einzäunung und Tore gesichert.

     Für Fußgänger und Radfahrer ist die Anlage täglich von 07.00 bis 21.00 Uhr uneingeschränkt    geöffnet.

 

  1. Für die Zugänge und Zufahrtstore verfügen die Mitglieder des Vereins über entsprechende Generalschlüssel. Die Zufahrt mit Privat PKW ist mit entsprechenden Berechtigungskarten gestattet. Die Zufahrten sind nach der Durchfahrt in der Zeit von 20.00 bis 08.00 Uhr wieder zu verschließen. 

 

  1. Das Befahren der Anlage zum Zweck der Materialanlieferung bzw. Müll- und Fäkalienentsorgung erfolgt in Verantwortung der jeweiligen Mitglieder. Diese sind zugleich für die Beseitigung von daraus entstehenden Verunreinigungen und Schäden verantwortlich. Für das Befahren der Anlage gilt generell die Schrittgeschwindigkeit von 5 km/h.

 

(4) Fahrzeuge von Besuchern sind generell außerhalb der Anlage abzustellen. Die Mitglieder des    Vereins sind dafür verantwortlich, dass ihre Besucher eindeutig darauf hingewiesen werden. 

 

(5) Fahrzeuge von Mitgliedern des Vereins können auf den ausgewiesenen Stellflächen      außerhalb der gemeinschaftlichen Wege abgestellt werden, andernfalls sind sie ebenfalls  außerhalb der Anlage abzustellen. Stillgelegte Fahrzeuge dürfen nicht in der Anlage abgestellt            werden, das trifft auch für Wohnwagen/Wohnmobile zu. Derzeitiger Bestand (März 2009)       wird geduldet. Die Schaffung zusätzlicher Stellflächen für Fahrzeuge ist nicht gestattet. 

 

(6) Nicht ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeuge werden nach Hinweis durch den Vorstand            (Hinweiszettel am Fahrzeug) im Wiederholungsfall kostenpflichtig abgeschleppt. 

 

§ 17 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die nach § 8 Abs. 4 erforderliche Mehrheit dafür stimmt. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen, soweit es dem gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Verein zur Förderung krebskranker Kinder Rostock e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für seine gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung. 

 

§ 18 Schlussbestimmungen

 

  1. Die Satzung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und ist für alle Mitglieder, zugleich Pächter rechtsverbindlich. Der Vorstand wird daneben ermächtigt, eine durch die zuständige Registerbehörde oder das Finanzamt vorgeschriebene Änderung und/oder Ergänzung der Satzung selbstständig vorzunehmen. Die Vereinsmitglieder sind darüber unverzüglich zu unterrichten.

 

  1. Für alle Mitglieder, gilt die Pflicht, sich ihrerseits zu informieren und ggf. ein Exemplar der Satzung beim Vorstand abzufordern. Diese kann per Post gegen ein Bearbeitungsentgelt von 8,- Euro zugestellt werden. 

 

 

 

 

 

Rostock, 24. Oktober 2021

 

 

 

Nachtrag: Endgültig von der Mitgliederversammlung am 25.03.2023 beschlossen mit folgendem Nachtrag:

Bei Nichtbegleichung von Rechnungen für Strom und/oder Wasser erfolgt keine Versorgung mehr mit diesen Medien!