Bekanntmachungen

Turnusmäßige (5 Jahre) Dichtigkeitsprüfung Ihrer                 Abwassersammelanlage nach DIN EN 1610 und  Satzung der IG OW §13 (3) v. 28.03.2015

 

Werter Pächter und Gartenfreunde,

 

aus gegebenen Anlass weisen wir darauf hin, dass dieses Jahr die 5 Jahresfrist zur DIBt - Behälterprüfung ausläuft. Des weiteren weisen wir darauf hin, dass alle DAUERNUTZER zukünftig von einer FACHFIRMA geprüft werden müssen.

Die Prüfung im vereinfachten Verfahren sind nur bei Kleingärten zugelassen. Wir werden zu Ihrer Unterstützung einen Prüfer für unsere Anlage gewinnen, der auch preislich sehr gut in unser Konzept passt. Empfehlenswert ist auch der Zusammenschluss mehrerer Pächter für einen Prüfungstermin, dabei möchten wir die Prüfung blockmäßig durchführen, um mit dem Prüfer effektiv und schnellstmöglich durch die Prüfungstermine zu kommen.

 

Der Vorstand

i.V.Ch.-J.Eimecke



 

                                                                                                                         Rostock, d. 06.04.2021

              I n f o r m a t i o n

 

aus gegebenen Anlass weisen wir darauf hin, dass zukünftig alle Restmüllcontainer (2 blaue, 2 gelbe und 2 schwarze Hausmülltonnen) am Eingang Mühlendamm 33 von der Stadtentsorgung Rostock turnusmäßig abgefahren   werden.

Die bisher 3 Restmüllcontainer am Bahndamm werden von der Stadtentsorgung, nach Festlegung der Berufsgenossenschaft, künftig n i c h t mehr angefahren und werden am Mühlendamm 33 in die Entsorgung mit einbezogen.







An die Mitglieder der IG Oberwarnow e.V

Abwasserentsorgung in unserer Anlage

Gemäß §60(1) des Wasserhaushaltsgesetzes des Amtes für Umweltschutz-und Wasserbehörde

sind in gärtnerisch-und/oder zu  Erholungszwecken genutzten Parzellen Abwassersammelbehälter

entsprechend der Normen DIN 1986-100 , 2008-05 , 1986-3 und 12566-1 vorgeschrieben und zu 

nutzen.

Die Dichtigkeitsnachweise sind alle 2 bzw. 5 Jahre nachzuweisen.

Die Durchführung der Dichtigkeitsprüfung muss nach den Normen der DIN 1986-30 und

EN 12566-1 sowie EN 1610 erfolgen.

Aus gegebenen Anlass weisen wir darauf hin ,dass der Vorstand zukünftig stichpunktartig bei

Begehungen Kontrollen vornehmen wird.

Die Dichtigkeitsnachweise sind entsprechend vorzulegen.

Verstöße gegen das Landeswassergesetz stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 134 1/1 dar

und können mit empfindlichen Geldstrafen geahndet werden.

Für Rückfragen zu Fachfirmen oder anderen diesbezüglichen Sachfragen stehen die Vorstands-

mitglieder gerne zur Verfügung.

 

Rostock , den 22.11.2015

Reinhardt Ode

Vorsitzender